Laut dem Lebensmittelbuch Codexkapitel B3 ist die Verwendung der Bezeichnung „Bienenhonig“ für Honig nicht vorgesehen und wird daher in Zukunft nicht mehr zulässig sein. Um den Erzeugern und Importeuren ausreichend Zeit für die Anpassung zu gewähren, wurde die Übergangsfrist bis spätestens zum 30. Juni 2027 verlängert. Dies ermöglicht einen vollständigen Abbau der Bestände.
Artikel von Laborleiterin Susanne Wimmer
Erstelldatum: 24.07.2024