Mit BGBl. II Nr. 50/2026 vom 16. März 2026 wurde die Honigverordnung geändert. Daraus ergeben sich insbesondere neue Anforderungen an die Kennzeichnung von Honig sowie Präzisierungen bei der Bezeichnung von Backhonig.
Herkunftskennzeichnung
Für Honig mit ausschließlicher Herkunft aus Österreich bleiben die bisherigen Angaben unverändert zulässig. Die Bezeichnungen „Österreichischer Honig“ beziehungsweise „Honig aus Österreich“ entsprechen weiterhin den rechtlichen Vorgaben der Ursprungskennzeichnung.
Bei Honigmischungen aus mehreren Herkunftsländern sind künftig die jeweiligen Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Zusätzlich ist für jedes Herkunftsland der prozentuelle Anteil auszuweisen. Im Rahmen der dokumentierten Rückverfolgbarkeit ist dabei eine Toleranz von 5 % zulässig.
Für Verpackungen mit einem Nettoinhalt von weniger als 30 g kann anstelle der ausgeschriebenen Herkunftsländer der jeweilige ISO-2-Ländercode verwendet werden.
Präzisierungen zu Backhonig
Die Verordnung enthält darüber hinaus Klarstellungen zur Bezeichnung „Backhonig“. Diese ist für Honig zu verwenden, der für die Verarbeitung oder als Zutat in Lebensmitteln bestimmt ist und nicht die Anforderungen an Speisehonig erfüllt.
Die Bezeichnung „Backhonig“ darf nicht durch Angaben zur Herkunft, zur botanischen Herkunft oder zur Sorte ergänzt werden. Sie ist eindeutig auf Transportbehältern, Verpackungen und in den Handelsunterlagen anzuführen.
Wird Backhonig in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, darf in der Bezeichnung (z.B. Honiglebkuchen) zwar allgemein auf „Honig“ Bezug genommen werden; im Zutatenverzeichnis ist jedoch verpflichtend die Angabe „Backhonig“ anzuführen.
Hinweis für die Praxis
Wir empfehlen, Etiketten, Verpackungen sowie Handelsunterlagen zeitnah auf ihre Übereinstimmung mit den neuen Bestimmungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

