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Lebensmittelrechtliche Anpassungen und Neuerungen

Übergangsfrist endet am 30. Juni 2025

Auszug aus dem Lebensmittelbuch IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse

Mit 30. Juni 2025 endet die Übergangsfrist der Änderungen und Anpassungen des Lebensmittelbuches in Bezug auf Honig.

Was bedeutet grundsätzlich eine Übergangsfrist?

Übergangsfristen werden eingeräumt, um den Erzeugern und Importeuren ausreichend Zeit für die erforderliche Umstellung zu gewähren. Zudem ermöglichen diese Fristen den vollständigen Abbau der Bestände von Produkten, die bislang verkehrsfähig waren.

Was hat sich geändert?

Honigtauhonig/Waldhonig/Mischwaldhonig:

Nicht jeder Honigtauhonig kann als Waldhonig klassifiziert werden. Während beide Honigarten aus Honigtau gewonnen werden, bezieht sich Waldhonig spezifisch auf Honigtau, der hauptsächlich von Bäumen im Wald, insbesondere Nadelbäumen, stammt. Honigtauhonig hingegen kann auch aus anderen Quellen stammen, die nicht zwingend waldtypisch sind. Daher ist es wichtig, die Herkunft des Honigs genau zu betrachten, um die richtige Bezeichnung zu verwenden.

Künftig wird unterschieden zwischen:

  • Honigtauhonig
  • Mischwaldhonig oder Honigtauhonig
  • Waldhonig oder Honigtauhonig

Mischwaldhonig und Waldhonig können beide als „Honigtauhonig“ bezeichnet werden.

Damit ein Honig als „Waldhonig“ klassifiziert werden kann, muss der Honigtau überwiegend von Pflanzen aus Wäldern stammen, insbesondere von Nadelbäumen.

„Mischwaldhonig“ hingegen wird aus Mischwäldern gewonnen und weist ebenfalls eine Leitfähigkeit von über 800 µS/cm auf. Im Vergleich zu Waldhonig kann die Farbe von Mischwaldhonig jedoch heller sein.

Hinweise zur Herkunft:

Hinweise zu einer Herkunft, die indirekt eine zusätzliche Information zur botanischen Zusammensetzung geben, wie zum Beispiel „Stadthonig“, „Wiesenhonig“ oder „Almhonig“ sind künftig zulässig.

Ergänzungen zur Herkunft:

Die Bezeichnung regionaler, territorialer oder topographischer Herkunft, wie beispielsweise „Blütenhonig aus dem Steinernen Meer“, ist nur zulässig, wenn das Produkt vollständig aus der angegebenen Region stammt. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die genannte Region eine Größe aufweist, die mindestens dem Flugradius der Bienen entspricht. Dies gewährleistet, dass die Bienen tatsächlich in der Lage sind, die für den Honig verwendeten Nektarquellen innerhalb dieser Region zu erreichen.

Hinweis auf die Imkerei:

Für Honig, der ausschließlich aus nur einer, dem jeweiligen Imker eigenen, Imkerei stammt, sind zusätzlich zur Bezeichnung Angaben wie etwa

  • „vom (heimischen) Imker“ bzw.
  • „aus österreichischer Imkerei“ möglich.

Am Etikett muss ersichtlich sein, von welchem Imker (Name und Adresse) der Honig gewonnen wurde; erfolgt die Abfüllung nicht vom Imker selbst ist auf diesen Umstand hinzuweisen und der Abfüller anzugeben.

Qualitätshonig:

Der Hinweis „Qualitätshonig“ darf verwendet werden, wenn der Wassergehalt des Honigs unter 18 % liegt. Dies stellt sicher, dass der Honig bei üblicher Lagerung bei Raumtemperatur eine optimale Lagerfähigkeit aufweist.

Lagerbedingungen:

Da es sich bei Honig um ein Lebensmittel handelt, das durch ungeeignete Umgebungsbedingungen, insbesondere durch übermäßige Wärmeeinwirkung, negativ beeinflusst werden kann, wird die Anbringung von Lagerbedingungen empfohlen, wie z. B.

  • „trocken und vor Wärme geschützt lagern“,
  • „vor Licht und Wärme geschützt lagern“

Um den Honig vor vorzeitigen Beeinträchtigungen zu schützen, sind die deklarierten Lagerbedingungen auf allen Ebenen des Inverkehrbringens bis zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher einzuhalten.

Bezeichnung von Alternativprodukten:

Vegane Alternativprodukte, die als solche nicht der Honigverordnung unterliegen, sind mit einer beschreibenden Bezeichnung zu versehen. Eine beschreibende Bezeichnung wie „Vegane Honig-Alternative auf Basis von …“ (verwendete Basis ist einzusetzen) wäre zulässig.

Beispielsweise kann die Angabe „Vegane Honigalternative“ (für sich alleinstehend) als Fantasiebezeichnung verwendet werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Produkt eine hinreichend genaue beschreibende Bezeichnung aufweist.

Der Begriff „Honig“ ohne ausreichende Ergänzungen (wie zum Beispiel „vegan“, „Alternative“, etc.) wird nicht verwendet.

Bezeichnung als Imkerhonig:

Hinweise auf den Erzeuger als Teil der Bezeichnung sind nicht zulässig, wie zum Beispiel „Im- kerhonig“.

Achtung – für die Bezeichnung „Bienenhonig“ endet die Übergangsfrist am 30. Juni 2027
Bezeichnung als Bienenhonig:

Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nach der Honigverordnung ist anzugeben. Gemäß den Anforderungen der Honigverordnung ist die Angabe „Bienenhonig“ nicht vorgesehen. Honig stammt per Definition von Bienen der Art Apis mellifera.

Erstellt am 17.03.2025 von Susanne Wimmer, Laborleiterin

Quellenangabe: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/buch/codex/B3_Honig_.pdf?9np3z9

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