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Neuerungen zu Etikettierung von Honig

Übergangsfrist 30. Juni 2025

Auszug aus der Honigverordnung und dem österreichischen Lebensmittelbuch – Kapitel B3

Änderungen:

Bienenhonig – Die Formulierung Bienenhonig ist nicht mehr vorgesehen.

Imkerhonig – Der Hinweis auf den Erzeuger (Imkerhonig) als Teil der Bezeichnung ist nicht zulässig.

Für Honig, der ausschließlich aus nur einer Imkerei stammt, sind zusätzlich zur Bezeichnung Angaben wie etwa

·         „vom (heimischen) Imker“ bzw.

·         „aus österreichischer Imkerei“ möglich.

Am Etikett muss ersichtlich sein, von welchem Imker (Name und Adresse) der Honig gewonnen wurde; erfolgt die Abfüllung nicht vom Imker selbst ist auf diesen Umstand hinzuweisen und der Abfüller anzugeben.

Waldhonig, Honigtauhonig oder Mischwaldhonig:

Waldhonig: Für Honig, der hauptsächlich aus Honigtau von Pflanzen aus Wäldern (insbesondere von Nadelbäumen) stammt, kann die Bezeichnung „Waldhonig“ synonym zur Bezeichnung „Honigtauhonig“ verwendet werden.

Mischwaldhonig: Für Honig aus Mischwäldern kann die Bezeichnung „Mischwaldhonig“ synonym zur Bezeichnung Honigtauhonig verwendet werden. Mischwaldhonig weist ebenfalls eine Leitfähigkeit größer 800 µS/cm auf, die Farbe kann jedoch heller sein als bei „Waldhonig“.

Honigtauhonig: stammt hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten.

Zeitfenster möglich

Nachstehende Bezeichnungen können als Teil der Bezeichnung verwendet werden.

  • Frühtracht, Sommertracht oder
  • Frühjahr oder Sommer“

(z.B. Frühtrachthonig oder Frühjahrshonig)

Herkunftsangaben zulässig

Hinweise zu einer Herkunft, die indirekt eine zusätzliche Information zur botanischen Zusammensetzung geben, wie zum Beispiel „Stadthonig“, „Wiesenhonig“ oder „Almhonig“ sind zulässig. Unspezifische Bezeichnungen wie „Landschaftshonig“ oder „Gstettenhonig“/“Gstettnhonig“ sind nicht zulässig.

regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft

Ergänzungen zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wie z. B. „Blütenhonig aus dem Steinernen Meer“, sind zulässig, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist. Eine Grundvoraussetzung ist daher, dass die angeführte Region eine zumindest dem Flugradius der Bienen entsprechende Größe aufweist.

Qualitätshonig möglich – Angaben wie „Qualität vom österreichischen Imker“ oder „Qualität aus Österreich“ sind zulässig, sofern der Honig ausschließlich aus Österreich stammt. Bei Verwendung dieser Angaben oder der Bezeichnung „Qualitätshonig“ liegt der Wassergehalt nicht über 18 %.

Anspielung auf Honig – Produkte die nicht der Honigverordnung unterliegen, auf den Begriff „Honig“ wie z. B. durch Vertauschen oder Weglassen von Buchstaben, Bezeichnungen, die phonetisch nach „Honig“ klingen oder mit Honig assoziierte Abbildungen, sind nicht zulässig.

Lagerbedingung sind anzugeben – Da es sich bei Honig um ein Lebensmittel handelt, das durch ungeeignete Umgebungsbedingungen – insbesondere durch übermäßige Wärmeeinwirkung – negativ beeinflusst werden kann, wird die Anbringung von Lagerbedingungen empfohlen, wie z. B.

  • „trocken und vor Wärme geschützt lagern“,
  • „vor Licht und Wärme geschützt lagern“.

Um den Honig vor vorzeitigen Beeinträchtigungen zu schützen, sind die deklarierten Lagerbedingungen auf allen Ebenen des Inverkehrbringens bis zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher einzuhalten.

Übergangsfrist:

Es wird, um den Erzeugern und Importeuren genügend Zeit für die Umstellung zu geben, für bisher verkehrsfähige Produkte zum vollständigen Abbau der Bestände eine Übergangsfrist bis längstens 30. Juni 2025 gewährt.

Erstellt am 12.03.2024

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