Biene auf einer Blüte des Schnittlauchs

Satzungen des OÖ Landesverbandes für Bienenzucht

ZVR-Zahl 330142995
15.03.2025
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „OÖ. Landesverband für Bienenzucht“ und hat seinen Sitz in Linz. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Bienenzucht sowie die Unterstützung, Förderung und organisatorische Zusammenfassung der Bienenzuchtvereine (Ortsgruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit) und deren Mitglieder.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Art der Aufbringung der Mittel

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dazu gehören insbesondere:

  1. Ideelle Mittel
    • Vorträge, Weiterbildungsveranstaltungen, Fachtagungen, Versammlungen, Exkursionen, Beratungen und praktische Vorführungen (z. B. an Bienenständen)
    • Betrieb einer Imkerschule mit Lehrbienenstand und Königinnenzucht
    • Errichtung und Betrieb von Belegstellen
    • Ausbildung und Bestellung von Wanderlehrern
    • Verbreitung von Fachinformationen
    • Hilfestellung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
    • Förderung des Absatzes von Imkereiprodukten
    • Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen Zielen, Zusammenarbeit mit den gesetzgebenden Körperschaften und Behörden
    • Mitgliedschaft bei nationalen und internationalen Vereinigungen, deren Ziele im weitesten Sinne mit den Interessen der Bienenwirtschaft übereinstimmen
  2. Materielle Mittel:
    • Mitgliedsbeiträge gemäß der Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Bienenzuchtvereine (Ortsgruppen)
    • Mitgliedsbeiträge der unterstützenden Mitglieder
    • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
    • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. unterstützende Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

ad 1: Ordentliche Mitglieder können werden: Alle im österreichischen Bundesgebiet bestehenden Bienenzuchtvereine (Ortsgruppen). Die Mitgliedschaft ist von den Bienenzuchtvereinen (Ortsgruppen) durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung zu beantragen, die die Verpflichtung zur Anerkennung und Befolgung der Satzungen des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht enthält. Einzelne Bienenzüchter (Imker) können nicht ordentliche Mitglieder des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht werden.

ad 2: Als unterstützende Mitglieder können physische oder juristische Personen aufgenommen werden, die keine Bienenzucht betreiben, aber der Bienenzucht ein besonderes Interesse entgegenbringen.

ad 3: Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Bienenzucht ernannt wurden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ist nicht zu begründen.

§ 5 Rechte der ordentlichen Mitglieder (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen)
  1. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht. Jedes ordentliche Mitglied (Bienenzuchtverein, Ortsgruppe) hat mindestens eine Stimme; zusätzlich kann pro volle 25 Mitglieder eine weitere Stimme abgegeben werden.
    Das Stimmrecht können ausüben:
    • Der Obmann / die Obfrau und
    • alle gegebenenfalls weiteren vom betreffenden ordentlichen Mitglied (Bienenzuchtverein, Ortsgruppe) entsandten Delegierten, die dem entsendenden Verein zwingend angehören müssen
  2. Die ordentlichen Mitglieder und deren Mitglieder haben das Recht, sich der vom OÖ. Landesverband für Bienenzucht satzungsgemäß angebotenen Einrichtungen zu bedienen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, bei Streitfällen zwischen ordentlichen Mitgliedern untereinander bzw. zwischen ordentlichen Mitgliedern und dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht das Schiedsgericht (§ 21) anzurufen.
  4. Die unterstützenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder können nur beratend mitwirken und haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
§ 6 Pflichten der ordentlichen Mitglieder (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen)

1. Pflichten der ordentlichen Mitglieder: Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen zu beachten, die Beschlüsse des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht und dessen Organe anzuerkennen und durchzuführen. Sie fördern nach Kräften die Interessen des Vereins und unterlassen alles, was dem Ansehen und dem Zweck des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht schaden könnte.

2. Meldung von Neubeitritten und aliquote Beitragszahlung: Jedes ordentliche Mitglied meldet Neubeitritte in seinem Verein unverzüglich dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht. Der OÖ. Landesverband für Bienenzucht berechnet auf Basis der Meldung den aliquoten Jahresmitgliedsbeitrag gemäß folgender Formel und stellt diesen dem jeweiligen Ortsverein in Rechnung: (Jahresbeitrag / 12 Monate) * Anzahl der vollen Monate = Aliquoter Beitrag
Dabei werden die vollen Monate vom Beitrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres zur Berechnung herangezogen. Angebrochene Monate werden nicht berücksichtigt. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Die Rechte des Neubeigetretenen gegenüber dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht gelten ab dem Zeitpunkt der Meldung, unabhängig vom Zahlungseingang des aliquoten Beitrags.

3. Mitgliedsbeiträge, Höhe und Ausnahmen: Die Höhe des von den ordentlichen Mitgliedern für das Kalenderjahr zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages richtet sich nach deren Mitgliederstand zu Jahresbeginn.

Mitglieder der Ortsvereine, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendmitglieder), sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit und können an allen vom OÖ. Landesverband für Bienenzucht angebotenen Kursen kostenlos teilnehmen.

Anpassung des Mitgliedsbeitrags an den VPI: Der Mitgliedsbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex (VPI) 2020, veröffentlicht von Statistik Austria, gebunden. Als Basiswert dient der VPI für September 2020. Jedes Jahr im September wird der aktuelle VPI mit dem VPI des Monats der letzten Beitragserhöhung verglichen. Übersteigt der aktuelle VPI den Vergleichswert um mehr als 5 %, so wird der Mitgliedsbeitrag um den entsprechenden Prozentsatz erhöht. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: [(Aktueller VPI / VPI der letzten Erhöhung) – 1] * 100 % = prozentuale Erhöhung. Die Mitglieder werden über jede Beitragsanpassung schriftlich oder in geeigneter elektronischer Form informiert.

Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags: Der von der Generalversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist von den ordentlichen Mitgliedern (Bienenzuchtvereinen, Ortsgruppen) bis zum 31. März jeden Jahres an den OÖ. Landesverband für Bienenzucht zu entrichten.

Der von der Generalversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist von den ordentlichen Mitgliedern (Bienenzuchtvereinen, Ortsgruppen) bis zum 31. März jeden Jahres an den OÖ. Landesverband für Bienenzucht zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt: durch Kündigung seitens des ordentlichen Mitgliedes (Ortsverein) jeweils zum 31. 12. unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist
  2. durch Ausschluss, den der Vorstand nach Anhörung der Zentralleitung vollzieht, wenn das Mitglied grob bzw. beharrlich gegen die Satzungen verstößt
  3. durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

    Das durch einen Vorstandsbeschluss ausgeschlossene Mitglied kann das Schiedsgericht anrufen.
§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
1. Generalversammlung (§9)
2. Präsident (§10)
3. Vorstand (§11)
4. Zentralleitung (§14)
5. Rechnungsprüfer (§ 15)
6. Schiedsgericht (§ 24)
7. Bezirksobleute (§ 25)

§ 9 Die Generalversammlung
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der Zentralleitung oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag (Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung) von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§15) stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 3 Monate nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.
  3. An der Generalversammlung sind alle Ehrenmitglieder, unterstützenden Mitglieder und ordentlichen Mitglieder sowie alle letzteren angehörigen Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Jedoch sind nur die Delegierten und die Mitglieder der Zentralleitung stimmberechtigt. Die Entsendung der Delegierten erfolgt gemäß § 5 Z1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  4. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vom Vorstand zu erstellenden, vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen und ist schriftlich in geeigneter Form mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten können von den ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden und müssen bis spätestens 15. Jänner des laufenden Jahres vor dem Termin der ordentlichen Generalversammlung beim OÖ. Landesverband für Bienenzucht schriftlich eingereicht werden. Darüber hinaus kann der Vorstand oder die Zentralleitung in dringenden Angelegenheiten der Generalversammlung zusätzliche Tagesordnungspunkte vorschlagen – über deren Behandlung entscheidet die Generalversammlung.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen des Vereins geändert werden oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit: Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nachträglich eingebrachte dringliche Anträge, welche bis zum Beginn der Generalversammlung schriftlich dem Vorsitzenden vorliegen müssen, können nur dann behandelt werden, wenn die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt. Derartige Anträge können nur mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten beschlossen werden.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein von ihm bestimmter Vizepräsident. Ist eine Bestimmung nicht möglich, führt den Vorsitz der jeweils an Jahren älteste Vizepräsident, sind beide Vizepräsidenten verhindert, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied; in der weiteren Folge das älteste anwesende Zentralleitungsmitglied.
  8. Alle Abstimmungen erfolgen mittels eines Stimmzettels. Sofern geeignete Technologien verfügbar sind, können Abstimmungen auch elektronisch durchgeführt werden. Dringliche Abstimmungen erfolgen per Handzeichen oder mittels Stimmzettel.
  9. Aufgaben der Generalversammlung: Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr und Abstimmung über die Entlastung der Vereinsorgane gemäß § 8 Z 2 – 4.
    • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Bestellung und Enthebung des Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Zentralleitung
    • Wahl von drei Rechnungsprüfern
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    • Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines. Abstimmungen über die Auflösung des Vereines sind in jedem Fall geheim durchzuführen.
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, einschließlich der Anträge gemäß § 9 Z 4 und 6
    • Aufnahme von Krediten
    • Verkauf von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
    • Schließung von Teilbetrieben, insbesondere: Imkerschule, Labor, Bienenladen oder Imkerei
§ 10 Der Präsident

Der Präsident vertritt den Verein nach außen und innen. Sitzungen und Versammlungen werden von ihm einberufen und geleitet.

§ 11 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Funktion des Kassiers oder Schriftführers kann gemeinsam mit jener eines Vizepräsidenten ausgeübt werden.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl von bisherigen Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Funktionsperiode an dessen Stelle bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied (§ 16) zu kooptieren. In der nächstfolgenden Generalversammlung ist für die restliche Funktionsperiode des gesamten Vorstands ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich, mündlich oder unter Verwendung der elektronischen Medien einberufen. Der Präsident ist auch verpflichtet, den Vorstand innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird. Die Sitzung hat dann innerhalb von 4 Wochen ab Antragstellung stattzufinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder persönlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Präsident. Im Verhinderungsfall wird er der Reihe nach vom ersten Vizepräsidenten, vom zweiten Vizepräsidenten und sodann von dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied vertreten. Bei Verhinderung beim Einschreiten nach außen wird der Kassier und der Schriftführer durch einen der Vizepräsidenten vertreten, der im Anlassfall keine Präsidentenfunktion auszuüben hat.
  5. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie einzelne Mitglieder der Zentralleitung ihrer Funktion entheben. Im Falle der Enthebung ist die Funktion durch eine unmittelbar folgende Nachwahl, unter Anwendung der §§9 und 16, neu zu besetzen. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan ausdrücklich zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung, dass sämtliche finanziellen Mittel im Einklang mit den Zielen und Zwecken des Vereins eingesetzt werden.
    • Die Verwaltung des Vereinsvermögens erfolgt verantwortungsvoll, sparsam und wirtschaftlich. Die Mittel sind ausschließlich für die Erreichung des Vereinszwecks zu verwenden.
    • Der Vorstand hat Regelungen zu erlassen, die sicherstellen, dass das Vereinsvermögen geschützt und nachhaltig verwaltet wird. Diese Regelungen sollen insbesondere umfassen:
      • eine transparente Buchführung und Rechnungslegung,
      • regelmäßige Berichte über die Finanzlage an die Generalversammlung,
      • die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und steuerlicher Verpflichtungen,
      • Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch oder Verschwendung.
    • Über finanzielle Entscheidungen, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb übersteigen, ist die Zentralleitung zu informieren und gegebenenfalls deren Zustimmung einzuholen.
  2. Aufnahme von Dienstnehmer und Beendigung von Dienstverhältnissen
  3. Organisation und Kontrolle
    • der Arbeit des Sekretariates des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht
    • der Aus- und Fortbildung insbesondere der Mitglieder durch die Imkerschule
    • der Tätigkeit des Labors für Honig und Bienengesundheit
    • des Imkereibetriebes, insbesondere der Zucht und Belegstellenarbe
    • des Bienenladens
  4. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen
  5. Entsendung von Delegierten zur Mitgliederversammlung des Österreichischen Imkerbundes
  6. Vorbereitung der Sitzungen der Zentralleitung
  7. Vorbereitung der Generalversammlung und Durchführung deren Beschlüsse
  8. Verwirklichung des Vereinszwecks gemäß Satzung
  9. Strategische Führung und Entwicklung des Vereins
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der Schriftführer hat die Verhandlungsschriften, insbesondere die Protokolle der Generalversammlung, des Vorstandes und der Zentralleitung zu führen.
  2. Unterschriftsregelung
    • Allgemeine Vertretung
      Schriftliche Ausfertigungen, Erklärungen und Bekanntmachungen des Vereins, die den Verein rechtlich binden (insbesondere Verträge, Vollmachten und sonstige verpflichtende Urkunden) sind grundsätzlich von dem/ der Präsident und dem/der Schriftführer in gemeinsam zu unterfertigen.
      Ist eine Geschäftsführung bestellt, so kann diese den Verein in operativen Belangen, die nicht finanziell bindend sind und in den vom Vorstand genehmigten Zuständigkeitsbereich fallen, auch allein vertreten, sofern der Vorstand dies in einer entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Diese Vollmacht darf die in diesem Absatz geregelte Grundverpflichtung zur gemeinsamen Unterfertigung bei wesentlichen Dokumenten nicht aushebeln, es sei denn, der Vorstand beschließt ausdrücklich etwas anderes.
    • Finanzielle Angelegenheiten
      Schriftstücke, die finanzielle Angelegenheiten betreffen (insbesondere Zahlungsanweisungen, Kontoeröffnungen, Darlehensaufnahmen, Investitionsentscheidungen), sind grundsätzlich vom Präsidenten und vom der Kassier gemeinsam zu unterzeichnen. Ist eine Geschäftsführung bestellt, so ist diese im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Budgets ermächtigt, alleinverbindlich finanzielle Unterlagen bis zu einer Höhe von EUR 5.000,- zu unterzeichnen. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen weiterhin der gemeinschaftlichen Unterfertigung durch den Präsidenten und Kassier. Der Vorstand kann durch Beschluss den Umfang der finanziellen Befugnisse der Geschäftsführung konkretisieren oder einschränken.
    • Weniger bedeutsame Schriftstück
      Weniger bedeutsame Schriftstücke, die den Verein nicht rechtlich binden (z. B. interne Mitteilungen, allgemeine Informationsschreiben, Einladungen), können vom Präsidenten allein oder von einem/einer von ihm/ihr schriftlich beauftragten Vorstandsmitglied, Referenten oder Mitarbeiter unterzeichnet werden. Ist eine Geschäftsführung bestellt, kann diese ebenfalls solche Schriftstücke unterzeichnen oder entsprechende Vollmachten an Mitarbeiter erteilen. Der Vorstand kann durch Beschluss genau festlegen, welche Schriftstücke als weniger bedeutsam anzusehen sind.
    • Zweifelsfälle und Ausnahmen
      In Zweifelsfällen darüber, ob ein Schriftstück bedeutsam oder weniger bedeutsam ist, ob es unter den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung fällt oder welche Unterschriftsregelung anzuwenden ist, entscheidet der Vorstand. Ist eine rasche Entscheidung erforderlich, gilt im Zweifel die gemeinschaftliche Unterfertigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2.
§ 14 Die Zentralleitung
  1. Die Zentralleitung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den gewählten Referenten und bis zu 10 weiteren Beiräten, welche vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
  2. Die Zentralleitung ist, neben ihren satzungsgemäßen Beschlussfassungszuständigkeiten, Beratungsorgan des Vorstandes.
  3. Aufgaben der Fachreferenten: Diese haben in dem für sie zuständigen Fachgebiet für die bestmögliche Information, Schulung und Betreuung der Mitglieder (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen) und der diesen angehörigen Imkern Sorge zu tragen.
  4. Für die Zentralleitung gelten hinsichtlich der Funktionsperiode, der Einberufung, der Abstimmungserfordernisse und dergleichen die Bestimmungen des § 11 Z 4 dieser Satzung sinngemäß mit der Maßgabe, dass von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Zentralleitung eine Zentralleitungssitzung verlangt werden kann. Die Zentralleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sind.
  5. Der Präsident kann zu den Sitzungen der Zentralleitung Auskunftspersonen mit beratender Stimme einladen.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
  1. Die drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten, wobei zu den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Geschäftsgebarung ausdrücklich Stellung zu nehmen ist.
§ 16 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Zentralleitung
  1. Alle volljährigen Mitglieder der dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht zugehörigen ordentlichen Mitglieder (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen) sind in den Vorstand und in die Zentralleitung wählbar. Der Vorstand, die Zentralleitung und die ordentlichen Mitglieder können Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung beim OÖ. Landesverband für Bienenzucht in Schriftform vorliegen.
  2. Die Wahl wird von einem Wahlleiter geleitet, der vom Präsidenten vorgeschlagen und durch die Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt wird. Der Wahlleiter hat sich bezüglich der Wahlvorschläge auf die Verlesung der darin aufscheinenden Namen zu beschränken.
    Für die Dauer der Wahl übergibt der Präsident den Vorsitz der Generalversammlung an den Wahlleiter. Dieser hat erforderlichenfalls zwei Stimmenzähler aus dem Kreise der Delegierten auszuwählen.
  3. Den Kandidaten eines jeden Wahlvorschlages steht je eine Redezeit von zusammen höchstens 15 Minuten zur Vorstellung in der Generalversammlung zur Verfügung.
  4. Es kann nur über gültige Wahlvorschläge abgestimmt werden. Ein Wahlvorschlag ist dann gültig, wenn für jede zu wählende Vorstandsfunktion ein Vorschlag enthalten ist und der Kandidat auf dem Wahlvorschlag schriftlich erklärt, die Wahl anzunehmen. Über gültige Wahlvorschläge für den Vorstand ist jeweils en bloc abzustimmen. Als angenommen gilt der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht. Liegen zwei oder mehr Wahlvorschläge vor, ist der Wahlvorgang generell unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen. Erreicht bei Vorliegen von mehr als zwei gültigen Wahlvorschlägen im ersten Wahlgang keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, ist zwischen jenen Wahlvorschlägen, auf die die zwei höchsten Stimmenanteile entfallen sind, eine Stichwahl durchzuführen. Für die Gültigkeit der Stimmen ist die eindeutige Auswahl nur eines Wahlvorschlages notwendig. Erfolgt die Wahl nicht durch die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten, läuft die Funktionsperiode der Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
  5. Wahl der Zentralleitung
    • Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabenbereiche (z. B. Ökologische Bienenhaltung, Zucht, Jugend, Bienengesundheit, Bienenprodukte usw.) Referenten vorzuschlagen. Ein entsprechender Vorschlag ist der Generalversammlung mitzuteilen.
    • Die vorgeschlagene Person stellt sich vor der Abstimmung in der Generalversammlung persönlich vor und steht für Fragen zur Verfügung.
    • Die Wahl der Referenten erfolgt einzeln durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle einer Ablehnung kann der Vorstand einen neuen Vorschlag unterbreiten.
    • Die Amtsdauer der Referenten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in den Statuten oder nach einem Beschluss der Generalversammlung. Ohne anderweitige Regelung endet das Amt mit Ablauf der Funktionsperiode des Vorstands.
§ 17 Die Imkerschule
  1. Die Imkerschule des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht hat die Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung von Imkerinnen und Imkern zu fördern und zu gewährleisten. Sie bietet ein breites Spektrum an Kursen, Schulungen und Veranstaltungen an.
  2. Das Kursangebot umfasst insbesondere:
    • Grundausbildung für Anfänger und Neueinsteiger in die Imkerei,
    • Fortgeschrittene Kurse für erfahrene Imker,
    • Spezialseminare zu Themen wie Bienengesundheit, Herstellung von Bienenprodukten, Königinnenzucht, Betriebsführung und Vereinsführung,
    • Imkerfacharbeiterkurse und Imkermeisterkurse mit abschließender Prüfung in Kooperation mit den zuständigen Behörden,
    • Vorträge für Ortsvereine, insbesondere bei Jahreshauptversammlungen, Festen und Fortbildungsveranstaltungen. Die Kostenverrechnung für Vorträge erfolgt nach einer vom Vorstand festzulegenden Regelung zwischen dem Verband und dem jeweiligen Ortsverein.
  3. Die Imkerschule strebt an, bei ausreichendem Interesse und unter Berücksichtigung der notwendigen Ressourcen Kurse in allen Bezirken und Ortsgruppen anzubieten. Soweit möglich und sinnvoll, sollen Kurse auch online oder in hybrider Form angeboten werden.
  4. Kursplätze sind vorrangig Mitgliedern der dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht angeschlossenen Vereine anzubieten. Verbleibende Plätze können an Nichtmitglieder vergeben werden.
  5. Für die Durchführung der Kurse setzt die Imkerschule bevorzugt qualifizierte Wanderlehrer ein. Bei Bedarf können auch andere geeignete Fachkräfte beauftragt werden.
  6. Der OÖ. Landesverband für Bienenzucht stellt der Imkerschule die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung und sorgt für deren Unterhaltung.
  7. Die fachliche Leitung der Imkerschule obliegt dem Leiter des Referats für Lehre des OÖ. Landesverbandes. Das Verbandsbüro unterstützt die Referatsleitung in administrativen Belangen.
§ 18 Bienenladen

Um Imkerinnen und Imkern die für ihre Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften und Bedarfsartikel anzubieten und gleichzeitig im Interesse der Bienenwirtschaft den Verkauf sowie den Konsum von Bienenprodukten zu fördern, betreibt der Verein entsprechende Verkaufslokale (Bienenladen). Aus den allfällig erzielten Überschüssen werden finanzielle Mittel für die Unterstützung der Vereinstätigkeiten bereitgestellt.

§ 19 Das Labor für Bienenprodukte und -gesundheit
  1. Ständige Kontrollen sowie sachkundige Beratung sind wesentliche Grundlagen für die Sicherstellung der Qualität von Bienenprodukten. Das Labor für Bienenprodukte und -gesundheit des Oberösterreichischen Landesverbandes für Bienenzucht unterstützt die Mitglieder als verlässlicher Partner bei der Qualitätssicherung ihrer Bienenprodukte. Ziel ist die Förderung und Aufrechterhaltung höchster Standards bei der Erzeugung und Verarbeitung von Bienenprodukten.
  2. Fördermittel sollen gezielt eingesetzt werden, um die Kosten von Untersuchungen für Mitglieder so weit wie möglich zu reduzieren. Die Fördermittel sind dabei so zu verwenden, dass möglichst viele Mitglieder davon profitieren können. Förderungen dürfen ausschließlich für eigene Mitglieder vorfinanziert und abgerechnet werden. Leistungen für Mitglieder anderer Landesverbände sind nur gegen Bezahlung des vollen Betrages zu erbringen. Diese Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, entsprechende Förderungen zu beantragen und abzurechnen.
  3. Leistungen für Nichtmitglieder dürfen nur dann erbracht werden, wenn dadurch die Leistungen für die eigenen Mitglieder nicht beeinträchtigt werden. Die Priorität liegt auf der umfassenden und rechtzeitigen Betreuung der eigenen Mitglieder.
  4. Die für Leistungen erzielbaren Preise dürfen nicht unter den tatsächlich entstehenden Kosten liegen. Bei der Preisgestaltung ist darauf zu achten, dass eine kostendeckende Kalkulation erfolgt, um die finanzielle Stabilität des Verbandes zu gewährleisten. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Vorstand.
  5. Der Vorstand und die/der Geschäftsführerin sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die Kapazitäten des Verbandes überwacht und gesteuert werden, um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten. Die Verwaltung und Vergabe von Fördermitteln erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz.
§ 20 Imkerei
  1. Imkerei und Vorzeigebetrieb: Der Oberösterreichische Landesverband für Bienenzucht betreibt eine eigene Imkerei, die als Vorzeigebetrieb für die Aus- und Weiterbildung in der Imkerei, die Reinzucht und die biologische Bienenhaltung dient. Ziel ist die Förderung nachhaltiger und zukunftsorientierter Imkereipraktiken.
  2. Nachhaltigkeit und Bio-Zertifizierung: Der Imkereibetrieb wird gemäß den Vorgaben biologischer Richtlinien geführt. Die Einhaltung der biologischen Standards wird regelmäßig durch externe Organisationen überprüft.
  3. Produktion und Vermarktung: Die Imkerei produziert hochwertigen Honig und weitere geprüfte Produkte aus oberösterreichischer Bienenhaltung. Diese werden im Geschäft „Der Bienenladen“ sowie im Onlineshop unter www.bienenladen.at angeboten. Alle Produkte entsprechen den geprüften biologischen Richtlinien.
  4. Unterstützung der Imkerschule: Die Imkerei stellt der Imkerschule die notwendigen Bienenvölker für die Ausbildung zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützen die Imker des Betriebs die Imkerschule durch Unterricht sowie die Weitergabe ihres Wissens in Kursen und Vorträgen.
  5. Unterstützung von Referaten und Arbeitsgruppen: Die Imkerei unterstützt die Referate und Arbeitsgruppen des Landesverbandes aktiv bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
  6. Bereitstellung von Produkten für Imkerinnen und Imker: Die Imkerei bietet Kehrschwärme, Ableger, Jungvölker, Wirtschaftsvölker und Königinnen zu marktüblichen Preisen an.
  7. Anlagen und Ausstattung: Die Anlagen des Imkereibetriebs sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und regelmäßig an geltende Vorschriften anzupassen.
  8. Zuchtziele: Der Imkereibetrieb fördert durch aktive Zuchtarbeit die Weiterentwicklung der Honigbienen in Oberösterreich. Ziel ist es, Bienenvölker zu züchten, die widerstandsfähig gegen Krankheiten und Parasiten sind, um ihre Gesundheit und Leistung zu verbessern.
  9. Förderung und Kooperation in der Bienenzucht: Die Imkerei unterstützt die Bienenzucht durch Zusammenarbeit mit anerkannten Zuchtverbänden in neutraler Weise, ohne sich auf einen Verband zu konzentrieren.
  10. Belegstellenbetrieb:
    • Belegstellen mit und ohne Verordnung des Landes können an anerkannte Zuchtverbände zur Nutzung übergeben werden. Die Eigenkosten müssen dabei von diesen ersetzt werden; ein zusätzlicher Aufschlag ist nicht erforderlich.
    • Alle Belegstellen müssen allen Imkerinnen und Imkern zugänglich sein und dürfen nicht ausschließlich einem Betrieb oder den Mitgliedern eines Verbands vorbehalten sein.
    • Die Bedingungen für die Nutzung der Belegstellen sind in Abstimmung mit dem Landesverband festzulegen.
  11. Personalausstattung: Die Imkerei ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem notwendigen Personal auszustatten.
§ 21 Sekretariat

Der Präsident, der Vorstand und die Zentralleitung bedienen sich zur administrativen und technischen Abwicklung der ihnen satzungsgemäß übertragenen Aufgaben des Sekretariates, welches mit der erforderlichen Anzahl von Dienstnehmern zu besetzen ist. Im Falle der Bestellung einer Geschäftsführung untersteht das Sekretariat dieser und unterstützt deren Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der satzungsgemäßen Zielsetzungen des Verbandes.

§ 22 Geschäftsführung des Vereins
  1. Einrichtung einer Geschäftsführung
    Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen. Diese Personen können hauptamtlich, ehrenamtlich oder auf Honorarbasis tätig sein. Die Geschäftsführung kann auch durch Vereinsmitglieder erfolgen.
  2. Aufgaben der Geschäftsführung
    Die Geschäftsführung ist für die laufenden operativen Geschäfte des Vereins zuständig. Dies umfasst insbesondere:
    • Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung,
    • Führung der Vereinsgeschäfte nach wirtschaftlichen Grundsätzen,
    • Verwaltung der Finanzen einschließlich der Erstellung des Jahresbudgets und regelmäßiger Berichte,
    • Organisation und Durchführung der Vereinsaktivitäten,
    • Personalführung,
    • Vertretung des Vereins in operativen Angelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse.
  3. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten
    • Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und hat diesem regelmäßig und auf Verlangen über die laufenden Geschäfte Bericht zu erstatten.
    • Sie hat dem Vorstand sämtliche notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Überwachung der Geschäftsführung sicherzustellen.
  4. Vertretungsbefugnis
    Die Geschäftsführung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Die Einzelheiten der Vertretungsbefugnis legt der Vorstand fest und informiert die nächste Generalversammlung darüber.
    Aufgaben, die satzungsgemäß dem Präsidenten obliegen, dürfen nur in Ausnahmefällen und für einen eng begrenzten Zeitraum an die Geschäftsführung delegiert werden. Eine dauerhafte Übertragung dieser Aufgaben ist ausgeschlossen, um die Verantwortlichkeit und die repräsentative Rolle des Präsidenten sicherzustellen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Delegierungen transparent zu dokumentieren und in den Rechnungsprüfern offenzulegen.
  5. Verantwortung und Haftung
    Die Geschäftsführung haftet gegenüber dem Verein für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben und für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln entstehen.
  6. Bestellung und Abberufung
    • Die Bestellung der Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    • Der Vorstand kann die Geschäftsführung jederzeit mit einem begründeten Beschluss abberufen.
    • Die Generalversammlung ist über die Bestellung oder Abberufung zu informieren
  7. Vergütung
    Die Vergütung der Geschäftsführung wird durch den Vorstand festgelegt und in einem Dienstvertrag geregelt.
§ 23 Personal
  1. Dienstnehmer: Alle Dienstnehmer des Vereins unterstehen letztendlich dem Vorstand.
  2. Geschäftsführung: Ist eine Geschäftsführung bestellt, so kann die Verantwortung für die Dienstnehmer §23.1 der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer übertragen, dies kann auch selektiv erfolgen.
  3. Abteilungsleiter: Sind Abteilungsleiter bestellt, kann die Verantwortung für genannte Personen durch die Zuordnung zu Abteilungen an die jeweiligen Abteilungsleiter übertragen werden.
§ 24 Schiedsgericht
  1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten zwischen den ordentlichen Mitgliedern (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen) und dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht oder auch zwischen einzelnen ordentlichen Mitgliedern (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen) entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf natürlichen Personen zusammen. Für die Schiedsrichterfunktionen kommen nur Angehörige von ordentlichen Mitgliedern des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht in Betracht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand zwei Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten vier Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte natürliche Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer vom Vorstand bestimmten natürlichen Person geleitet, welche die Qualifikation im Sinne des § 16 Z 1 haben muss.
  3. Für den Fall, dass eine der beiden Streitparteien länger als sechs Monate ab Anrufung des Schiedsgerichtes mit der Schiedsrichternominierung säumig ist, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  5. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist den Streitparteien und dem Vorstand schriftlich zuzustellen.
  6. Überhaupt kann in allen Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der Klageweg beim ordentlichen Gericht beschritten werden; wenn das Verfahren vor dem Schiedsgericht schon früher beendet ist, dann bereits gerechnet ab diesem Zeitpunkt.
§ 25 Bezirksobleute
  1. Aufgaben:
    • Koordination der Vereinsaktivitäten im jeweiligen Bezirk
    • Vertretung die Interessen der Mitglieder des Bezirks gegenüber dem Landesverband. Dabei verstehen sie sich als Unterstützer und Vermittler – diese Funktion schließt jedoch nicht aus, dass sich einzelne Mitglieder jederzeit direkt an den Verband wenden können.
    • Organisation oder Unterstützung lokaler Veranstaltungen und Versammlungen
    • Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbandes
  2. Bestellung: Die Bestellung der Bezirksobleute erfolgt durch die Zentralleitung des Landesverbandes auf Grundlage eines Vorschlages der Obleute des jeweiligen Bezirks. Ernannt werden können nur Personen, die einem Ortsverein des jeweiligen Bezirkes angehören. Die Zentralleitung ist berechtigt, einen vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen.
  3. Amtsdauer: Die Amtszeit der Bezirksobleute ist an die nächste Wahl des Vorstandes des Landesverbandes gekoppelt und endet automatisch mit dem Tag dieser Wahl. Eine Wiederbestellung welche zum gleichen Zeitpunkt stattzufinden hat, ist möglich, bedarf jedoch eines erneuten Vorschlags durch die Obleute des Bezirks. Eine Nachwahl für offene Positionen ist bei jeder Generalversammlung möglich.
§ 26 Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden – über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des Vereines allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zukommen. Es soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation des privaten Rechtes mit gleichen oder ähnlichen Zielen, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, zufallen.
§ 23 Schlussbestimmungen
  1. Alle in diesen Satzungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichwertig für weibliche und männliche Personen.
  2. Die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegenden Satzungen bestehenden Mitgliedschaften beim OÖ. Landesverband für Bienenzucht bestehen unverändert weiter.

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