Satzungen des OÖ Landesverbandes für Bienenzucht
ZVR-Zahl 330142995
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „OÖ. Landesverband für Bienenzucht“ und hat seinen Sitz in Linz. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Bienenzucht sowie die Unterstützung, Förderung und organisatorische Zusammenfassung der Bienenzuchtvereine (Ortsgruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit) und deren Mitglieder.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Art der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dazu gehören insbesondere:
1. Ideelle Mittel:
a) Vorträge, Weiterbildungsveranstaltungen, Fachtagungen, Versammlungen, Exkursionen, Beratungen und praktische Vorführungen (z. B. an
Bienenständen)
b) Betrieb einer Imkerschule mit Lehrbienenstand und Königinnenzucht
c) Errichtung und Betrieb von Belegstellen
d) Ausbildung und Bestellung von Wanderlehrern
e) Verbreitung von Fachinformationen
f) Hilfestellung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten
g) Förderung des Absatzes von Imkereiprodukten
h) Zusammenarbeit mit Organisationen mit ähnlichen Zielen, Zusammenarbeit mit den gesetzgebenden Körperschaften und Behörden
i) Mitgliedschaft bei nationalen und internationalen Vereinigungen, deren Ziele im weitesten Sinne mit den Interessen der Bienenwirtschaft
übereinstimmen
2. Materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge gemäß der Anzahl der ordentlichen Mitglieder der Bienenzuchtvereine (Ortsgruppen)
b) Mitgliedsbeiträge der unterstützenden Mitglieder
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
1. ordentliche Mitglieder
2. unterstützende Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
ad 1: Ordentliche Mitglieder können werden: Alle im österreichischen Bundesgebiet bestehenden Bienenzuchtvereine (Ortsgruppen). Die
Mitgliedschaft ist von den Bienenzuchtvereinen (Ortsgruppen) durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung zu beantragen, die die
Verpflichtung zur Anerkennung und Befolgung der Satzungen des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht enthält. Einzelne Bienenzüchter
(Imker) können nicht ordentliche Mitglieder des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht werden.
ad 2: Als unterstützende Mitglieder können physische oder juristische Personen aufgenommen werden, die keine Bienenzucht betreiben, aber
der Bienenzucht ein besonderes Interesse entgegenbringen.
ad 3: Ehrenmitglieder sind Personen, die dazu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Bienenzucht ernannt wurden. Die Ernennung
von Ehrenmitgliedern erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und
unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ist nicht zu begründen.
§ 5 Rechte der ordentlichen Mitglieder (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen)
1. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht. Jedes ordentliche Mitglied
(Bienenzuchtverein, Ortsgruppe) kann pro 25 Mitglieder eine Stimme abgeben; der nicht mehr durch 25 teilbare Rest berechtigt zur Abgabe
einer weiteren Stimme. Das Stimmrecht können ausüben:
a) Der Obmann / die Obfrau und
b) alle gegebenenfalls weiteren vom betreffenden ordentlichen Mitglied (Bienenzuchtverein, Ortsgruppe) entsandten Delegierten, die
dem entsendenden Verein zwingend angehören müssen
2. Die ordentlichen Mitglieder und deren Mitglieder haben das Recht, sich der vom OÖ. Landesverband für Bienenzucht satzungsgemäß angebotenen
Einrichtungen zu bedienen.
3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, bei Streitfällen zwischen ordentlichen Mitgliedern untereinander bzw. zwischen ordentlichen
Mitgliedern und dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht das Schiedsgericht (§ 21) anzurufen.
4. Die unterstützenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder können nur beratend mitwirken und haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht in der
Generalversammlung.
§ 6 Pflichten der ordentlichen Mitglieder (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen)
1. Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, die Satzungen zu beachten, die Beschlüsse des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht und dessen
Organe anzuerkennen und durchzuführen. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht leiden könnten.
2. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, die Neubeitritte zu ihrem Verein unverzüglich dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht zu melden und
diesem den dafür anfallenden Jahresmitgliedsbeitrag zu überweisen, damit die Rechte des Neubeigetretenen gegenüber dem OÖ. Landesverband für
Bienenzucht wirksam werden können.
3. Die Höhe des von den ordentlichen Mitgliedern für das Kalenderjahr zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages richtet sich nach deren eigenem
Mitgliederstand zu Jahresbeginn. Für Neubeitritte gilt zusätzlich die Regelung nach § 6 Z 2.
4. Der von der Generalversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist von den ordentlichen Mitgliedern (Bienenzuchtvereinen, Ortsgruppen) bis zum
31. März jeden Jahres an den OÖ. Landesverband für Bienenzucht zu entrichten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt:
1. durch Kündigung seitens des ordentlichen Mitgliedes jeweils zum 31. 12. unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist
2. durch Ausschluss, den der Vorstand nach Anhörung der Zentralleitung vollzieht., wenn das Mitglied grob bzw. beharrlich gegen die Satzungen verstößt
3. durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Das durch einen Vorstandsbeschluss ausgeschlossene Mitglied kann das Schiedsgericht anrufen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
1. die Generalversammlung
2. der Präsident
3. der Vorstand
4. die Zentralleitung
5. die Rechnungsprüfer
6. das Schiedsgericht
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der Zentralleitung oder der ordentlichen Generalversammlung oder
auf schriftlich begründetem Antrag (Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung) von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 15) stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens
3 Monate nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattzufinden.
3. An der Generalversammlung sind alle Ehrenmitglieder, unterstützenden Mitglieder und ordentlichen Mitglieder sowie alle Letzeren
angehörigen Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Jedoch sind nur die Delegierten und die Mitglieder der Zentralleitung stimmberechtigt.
Die Entsendung der Delegierten erfolgt gemäß § 5 Z 1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten
beschlussfähig.
4. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vom Vorstand zu erstellenden vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen und ist
schriftlich in geeigneter Form mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Anträge auf
Aufnahme von Tagesordnungspunkten können von den ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden und müssen bis spätestens 15. Jänner des
laufenden Jahres vor dem Termin der ordentlichen Generalversammlung beim OÖ. Landesverband für Bienenzucht schriftlich eingereicht werden.
Darüber hinaus kann der Vorstand oder die Zentralleitung in dringenden Angelegenheiten der Generalversammlung zusätzliche
Tagesordnungspunkte vorschlagen; über deren Behandlung entscheidet die Generalversammlung.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu
Tagesordnungspunkten gefasst werden.
6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen des Vereines geändert werden oder der Verein aufgelöst
wird, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit: Es haben bei der Abstimmung Delegierte aus mindestens der Hälfte aller Mitglieder
(Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen) anwesend zu sein und es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Nachträglich eingebrachte dringliche Anträge, welche bis zum Beginn der Generalversammlung schriftlich dem Vorsitzenden
vorliegen müssen, können nur dann behandelt werden, wenn die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt. Derartige Anträge
können nur mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten beschlossen werden.
7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein von ihm bestimmter Vizepräsident. Ist eine
Bestimmung nicht möglich, führt den Vorsitz der jeweils an Jahren älteste Vizepräsident, sind beide Vizepräsidenten verhindert, das an
Jahren älteste Vorstandsmitglied; in der weiteren Folge das älteste anwesende Zentralleitungsmitglied.
8. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen mit Delegiertenkarten. Wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten es verlangt,
sind Abstimmungen geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.
9. Aufgaben der Generalversammlung: Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes. des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr und Abstimmung
über die Entlastung der Vereinsorgane gemäß § 8 Z 2 - 4
b. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c. Bestellung und Enthebung des Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Zentralleitung.
d. Wahl von drei Rechnungsprüfern
e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f. Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines. Abstimmungen über die Auflösung des Vereines
sind in jedem Fall geheim durchzuführen.
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, einschließlich der Anträge gemäß § 9 Z 4 und 6
§ 10 Der Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach außen und innen. Sitzungen und Versammlungen werden von ihm einberufen und geleitet. Bei Gefahr
im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, der Zentralleitung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Funktion
des Kassiers oder Schriftführers kann gemeinsam mit jener eines Vizepräsidenten ausgeübt werden.
2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl
von bisherigen Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Funktionsperiode an dessen Stelle ein
anderes wählbares Mitglied (§ 16) zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich, mündlich oder unter Verwendung der elektronischen Medien einberufen. Der Präsident
ist auch verpflichtet, den Vorstand innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes
verlangt wird. Die Sitzung hat dann innerhalb von 4 Wochen ab Antragstellung stattzufinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle seine Mitglieder persönlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt
der Präsident. Im Verhinderungsfall wird er der Reihe nach vom ersten Vizepräsidenten, vom zweiten Vizepräsidenten und sodann von
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied vertreten. Bei Verhinderung beim Einschreiten nach außen wird der Kassier und
der Schriftführer durch einen der Vizepräsidenten vertreten, der im Anlassfall keine Präsidentenfunktion auszuüben hat.
5. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder sowie einzelne Mitglieder der Zentralleitung ihrer
Funktion entheben. Im Falle der Enthebung ist die Funktion durch eine unmittelbar folgende Nachwahl, unter Anwendung der §§ 9 und 16,
neu zu besetzen. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an den Vorstand,
im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan ausdrücklich zugewiesen sind. Zu den Aufgaben
des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Verwaltung des Vereinsvermögens
2. Aufnahme von Dienstnehmern und Beendigung von Dienstverhältnissen
3. Organisation und Kontrolle der Arbeit des Sekretariates des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht der Aus- und Fortbildung der
Imker der Tätigkeit des Labors für Honig und Bienengesundheit des Imkereibetriebes, insbesondere der Zucht und Belegstellenarbeit
der Geschäftsführung der Verkaufsgeschäfte
4. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen
5. Entsendung von Delegierten zur Mitgliederversammlung des Österreichischen Imkerbundes
6. Vorbereitung der Sitzungen der Zentralleitung
7. Vorbereitung der Generalversammlung und Durchführung deren Beschlüsse
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Schriftführer hat die Verhandlungsschriften, insbesondere die Protokolle der Generalversammlung, des Vorstandes und der
Zentralleitung zu führen.
2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich und hat der Generalversammlung darüber Bericht
zu erstatten.
3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom
Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam
zu unterfertigen. Weniger bedeutsame Schriftstücke können vom Präsidenten allein oder von einem von ihm bestimmten Funktionär bzw.
Referenten ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
§ 14 Die Zentralleitung
1. Die Zentralleitung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Referenten für Gesundheitswesen, dem Landeszuchtreferenten,
dem Lehrreferenten, dem Referenten für Honig- und Bienenprodukte, dem Jugendreferenten, dem Referenten für Trachtwesen und bis zu
10 weiteren Beiräten, welche vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
2. Die Zentralleitung ist, neben ihren satzungsgemäßen Beschlussfassungszuständigkeiten, einerseits Beratungsorgan des Vorstandes
und andererseits Interessenvertetungsorgan der ordentlichen Mitglieder und der diesen angehörigen Vereinsmitgliedern gegenüber dem
Vorstand.
3. Aufgaben der Fachreferenten: Diese haben in dem für sie zuständigen Fachgebiet für die bestmögliche Information, Schulung und
Betreuung der Mitglieder (Bienenzuchtvereine, Ortsgruppen) und der diesen angehörigen Imker Sorge zu tragen.
4. Für die Zentralleitung gelten hinsichtlich der Funktionsperiode, der Einberufung, der Abstimmungserfordernisse und dergleichen
die Bestimmungen des § 11 Z 4 dieser Satzung sinngemäß mit der Maßgabe, dass von mindestens einem Drittel der Mitglieder der
Zentralleitung eine Zentralleitungssitzung verlangt werden kann. Die Zentralleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sind.
5. Der Präsident kann zu den Sitzungen der Zentralleitung Auskunftspersonen mit beratender Stimme einladen.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
1. Die drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand und der
Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten, wobei zu den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Geschäftsgebarung ausdrücklich Stellung zu nehmen ist.
3. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch der Zentralleitung angehören.
§ 16 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Zentralleitung
1. Alle volljährigen Mitglieder der dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht zugehörigen ordentlichen Mitglieder (Bienenzuchtvereine,
Ortsgruppen) sind in den Vorstand und in die Zentralleitung wählbar. Der Vorstand, die Zentralleitung und die ordentlichen
Mitglieder können Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung beim OÖ. Landesverband
für Bienenzucht in Schriftform vorliegen.
2. Die Wahl wird von einem Wahlleiter geleitet, der vom Präsidenten vorgeschlagen und durch die Generalversammlung mit absoluter
Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt wird. Der Wahlleiter hat sich bezüglich der Wahlvorschläge auf die Verlesung der darin
aufscheinenden Namen zu beschränken. Für die Dauer der Wahl übergibt der Präsident den Vorsitz der Generalversammlung an den
Wahlleiter. Dieser hat erforderlichenfalls zwei Stimmenzähler aus dem Kreise der Delegierten auszuwählen.
3. Den Kandidaten eines jeden Wahlvorschlages steht je eine Redezeit von zusammen höchstens 15 Minuten zur Vorstellung in der
Generalversammlung zur Verfügung.
4. Es kann nur über gültige Wahlvorschläge abgestimmt werden. Ein Wahlvorschlag ist dann gültig, wenn für jede zu wählende
Funktion ein Vorschlag enthalten ist und der Kandidat auf dem Wahlvorschlag schriftlich erklärt, die Wahl anzunehmen. Über
gültige Wahlvorschläge ist jeweils en bloc abzustimmen. Als angenommen gilt der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erreicht.
Liegen zwei oder mehr Wahlvorschläge vor, ist der Wahlvorgang generell unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.
Erreicht bei Vorliegen von mehr als zwei gültigen Wahlvorschlägen im ersten Wahlgang keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit
der gültigen Stimmen, ist zwischen jenen Wahlvorschlägen, auf die die zwei höchsten Stimmenanteile entfallen sind, eine Stichwahl
durchzuführen. Für die Gültigkeit der Stimmen ist die eindeutige Auswahl nur eines Wahlvorschlages notwendig.
Erfolgt die Wahl nicht durch die absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten, läuft die Funktionsperiode der Gewählten nur bis
zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
§ 17 Die Imkerschule – Akademie für Bienenzucht und Imkerei
Zur theoretischen und praktischen Schulung der den ordentlichen Mitgliedern vereinszugehörigen Imker führt der Verein eine
Imkerschule, an der Aus- und Fortbildungskurse und Lehrgänge über alle Belange der Bienenzucht und der damit zusammenhängenden
Bereiche abgehalten werden. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Beteiligung bei der in Österreich anerkannten Leistungsprüfung.
§ 18 Die Verkaufslokale
Um den Imkern die für die Ausübung der Imkerei erforderlichen Gerätschaften und Bedarfsartikel anbieten zu können und um im
Interesse der Bienenwirtschaft den Verkauf und den Verbrauch von Bienenprodukten durch die Konsumenten zu fördern, führt der
Verein Verkaufslokale.
§ 19 Das Sekretariat
Der Präsident, der Vorstand und die Zentralleitung bedienen sich zur administrativen und technischen Abwicklung der ihnen
satzungsgemäß übertragenen Aufgaben des Sekretariates, welches mit der erforderlichen Anzahl von Dienstnehmern zu besetzen ist.
§ 20 Die Dienstnehmer
Alle Dienstnehmer des Vereines unterstehen dienstrechtlich dem Vorstand.
§ 21 Das Schiedsgericht
1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten zwischen den ordentlichen Mitgliedern (Bienenzuchtvereine,
Ortsgruppen) und dem OÖ. Landesverband für Bienenzucht oder auch zwischen einzelnen ordentlichen Mitgliedern (Bienenzuchtvereine,
Ortsgruppen) entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf natürlichen Personen zusammen. Für die Schiedsrichterfunktionen kommen nur Angehörige
von ordentlichen Mitgliedern des OÖ. Landesverbandes für Bienenzucht in Betracht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass
jeder Streitteil innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand zwei Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten vier Schiedsrichter
wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte natürliche Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer vom Vorstand bestimmten natürlichen Person geleitet,
welche die Qualifikation im Sinne des § 16 Z 1 haben muss.
3. Für den Fall, dass eine der beiden Streitparteien länger als sechs Monate ab Anrufung des Schiedsgerichtes mit der
Schiedsrichternominierung säumig ist, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
5. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist den Streitparteien und dem Vorstand schriftlich zuzustellen.
6. Überhaupt kann in allen Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der Klageweg beim
ordentlichen Gericht beschritten werden; wenn das Verfahren vor dem Schiedsgericht schon früher beendet ist, dann bereits gerechnet
ab diesem Zeitpunkt.
§ 22 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
2. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden – über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie
einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des Vereines allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie
immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zukommen. Es soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation des privaten
Rechtes mit gleichen oder ähnlichen Zielen, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, zufallen.
§ 23 Schlussbestimmungen
1. Alle in diesen Satzungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes
gleichwertig für weibliche und männliche Personen.
2. Die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegenden Satzungen bestehenden Mitgliedschaften beim OÖ. Landesverband für
Bienenzucht bestehen unverändert weiter.