Tiergesundheitsgesetz
Tiergesundheitsgesetz hat Bienenseuchengesetz ab 1.7.2024 ersetzt
Stand: 16.09.2024
Im Sommer 2024 wurde ein wichtiges Gesetz – das Bienenseuchengesetz – außer Kraft gesetzt und komplett durch das Tiergesundheitsgesetz ersetzt.
Die wichtigsten Bestimmungen finden sich im Abschnitt 4 „Sonderbestimmungen für Bienen“, dennoch ist das gesamte Gesetz zu beachten, sowie gibt es auch noch Querverweise auf EU-Verordnungen. Es ist daher wichtig, keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und im Falle eines Streites eher juristischen Rat einzuholen.
Es sind aber auch andere Abschnitte wie 3 „Begriffsbestimmungen“ oder die Strafmaßnahmen zu berücksichtigen, so regelt der § 69 einheitlich für alle Tierseuchen die Geldstrafe mit 4.360 Euro oder bis zu 14 Tage Haft, bisher waren das 700 Euro. Weiters gibt es nun die neue Möglichkeit des Verbotes einer Tierhaltung geregelt in § 72 Absatz 1, vor allem im Falle wenn jemand zum Beispiel eine Meldung nicht erstattet, Unwahrheit bezeugt Anordnungen zuwiderhandelt usw. Damit hat die Behörde wesentlich mehr Möglichkeiten wie früher.
Zusammenfassung der Bestimmungen
In dieser Zusammenfassung kann man schnell und übersichtlich die Hauptthemen des Gesetzes aus Sicht der Imkerinnen und Imker erkennen.
Der 4. Abschnitt „Sonderbestimmungen für Bienen“ enthält folgende Regelungen:
- Seuchenhaftes Auftreten (§49): Der Bundesminister legt fest, wann eine Bienenseuche als seuchenhaft betrachtet wird.
- Fachtierärzt*innen (§50): Speziell geschulte Tierärzte für Bienen sind für die Maßnahmen im Zusammenhang mit Bienenkrankheiten zuständig.
- Verdachtsfall (§51): Bei Verdacht auf eine Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht bewegt werden. Die Bekämpfungskosten trägt der Besitzer.
- Faulbrut (§52): Bei Amerikanischer Faulbrut wird eine 3 km Zone um den betroffenen Standort festgelegt. Bienenvölker dürfen nur mit behördlicher Genehmigung bewegt werden.
- Referenzlabor (§53): Kann eine Krankheit vor Ort nicht festgestellt werden, wird das Untersuchungsmaterial an die AGES (Institut für Bienenkunde) gesendet.
- Ausbruch (§54): Befallene oder verdächtige Bienenstände werden gesperrt, und es gelten strikte Maßnahmen, um die Weiterverbreitung zu verhindern. Bei unheilbarer Krankheit wird die Tötung der Völker angeordnet.
- Nachschau (§55): Die Behörde führt Kontrollen im betroffenen Bestand durch.
- Schlussrevision (§56): Wenn 30 Tage nach der Behandlung keine weiteren Erkrankungen auftreten, wird eine Schlussrevision durchgeführt. Wird der Bienenstand als seuchenfrei erklärt, werden die Sperrmaßnahmen aufgehoben.
Diese Vorschriften sind Teil eines Systems zur Kontrolle und Bekämpfung von Bienenseuchen.
Vergleich der Bestimmungen
Der Vergleich der neuen Bestimmungen im 4. Abschnitt der Sonderbestimmungen für Bienen mit dem bisherigen Bienenseuchengesetz (BSeuchG) zeigt einige wichtige Änderungen und Gemeinsamkeiten:
1. Definition und seuchenhaftes Auftreten:
- Neu (§49): Der Bundesminister legt fest, wann ein seuchenhaftes Auftreten gegeben ist. Dies schafft eine klarere Rechtsgrundlage und Flexibilität zur Reaktion auf verschiedene Krankheitsbilder.
- BSeuchG: Eine solche zentrale Definition durch eine Verordnung des Ministers war nicht explizit geregelt, die Beurteilung lag mehr bei lokalen Behörden.
2. Fachtierärzt*innen für Bienen:
- Neu (§50): Fachtierärzte für Bienen werden explizit als speziell geschulte Personen für Maßnahmen im Zusammenhang mit Bienenseuchen anerkannt.
- BSeuchG: Zwar wurden Tierärzte herangezogen, jedoch gab es keine ausdrückliche Erwähnung und Anerkennung spezialisierter Fachtierärzte für Bienen.
3. Verdachtsfälle:
- Neu (§51): Bei Verdacht auf eine Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden. Der Besitzer ist für die Kosten der Maßnahmen verantwortlich.
- BSeuchG: Ähnliche Bestimmungen waren auch hier festgelegt, jedoch war die Klarstellung der Kostenpflicht des Imkers für die Bekämpfungsmaßnahmen weniger präzise.
4. Amerikanische Faulbrut:
- Neu (§52): Es wird eine 3 km-Sperrzone um betroffene Standorte bei Faulbrut eingerichtet, und das Verbringen von Bienenvölkern aus der oder in die Zone wird von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht.
- BSeuchG: Eine Sperrzone war ebenfalls vorgesehen, die Regelung zur Größe der Zone (3 km) und zur behördlichen Genehmigung war jedoch nicht so detailliert wie in den neuen Bestimmungen.
5. Referenzlabor:
- Neu (§53): Wenn eine Krankheit vor Ort nicht festgestellt werden kann, wird das Material zur Untersuchung an ein Referenzlabor (AGES) gesendet. Außerdem wird die Pflicht zur Verständigung der örtlichen Bienenzüchter und der Landwirtschaftskammer durch die Behörde betont.
- BSeuchG: Die Zusammenarbeit mit speziellen Labors war nicht explizit geregelt, sondern nur die Verpflichtung, Proben zur Diagnose zu senden.
6. Ausbruch von Seuchen:
- Neu (§54): Der Ausbruch einer Bienenseuche führt zur Sperrung des Bienenstandes. Bienenvölker und Geräte dürfen nicht bewegt werden. In besonderen Fällen kann der Bundesminister Ausnahmen zulassen. Bei unheilbaren Krankheiten wird die Tötung der Völker angeordnet.
- BSeuchG: Auch hier wurde eine Sperre des betroffenen Bienenstandes verhängt, jedoch sind die neuen Regelungen präziser, insbesondere was die Bedingungen für das Verbringen von Bienenvölkern und die Behandlung der Krankheit angeht.
7. Nachschau und Schlussrevision:
- Neu (§55 und §56): Die Behörde ist verpflichtet, Nachschauen und Schlussrevisionen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Bienenseuche erfolgreich bekämpft wurde. Nach 30 Tagen ohne neue Erkrankungen wird der Bienenstand untersucht und gegebenenfalls die Sperrmaßnahmen aufgehoben.
- BSeuchG: Die Schlussrevision war auch im alten Gesetz geregelt, aber der zeitliche Rahmen (30 Tage) und die detaillierten Schritte sind in den neuen Bestimmungen genauer beschrieben.
Zusammenfassung
Die neuen Bestimmungen bringen präzisere Definitionen und Abläufe in Bezug auf den Umgang mit Bienenseuchen im Vergleich zum alten Bienenseuchengesetz. Insbesondere die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachtierärzten, die Einrichtung von Sperrzonen bei Amerikanischer Faulbrut und die detaillierte Regelung der Nachschaumaßnahmen bieten klare Verbesserungen in der Handhabung von Bienenseuchen. Auch die Verantwortung der Imker für die Kosten der Bekämpfungsmaßnahmen und der Einsatz von Referenzlaboren sind wesentliche Neuerungen.