Vereinsregister: Pflichten der Vereinsleitung (organschaftliche Vertreter)
Nach jeder Bestellung organschaftlicher Vertreter ist innerhalb von vier Wochen nach der Wahl eine Wahlanzeige zu erstatten – unabhängig davon, ob die Funktionäre wiederbestellt oder neu gewählt wurden. Die Nichtmeldung stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.
Die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen ist nach dem Vereinsgesetz 2002 Vereinsgesetz 2002 eine wesentliche Aufgabe des „Leitungsorgans“. Welche dem Leitungsorgan angehörenden Funktionäre im Einzelnen zur Vertretung des Vereins berufen sind, richtet sich nach den Statuten.
Die Wahlanzeige ist an die nach dem statutarischen Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat/ die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörden zu richten. Ein Muster einer Wahlanzeige steht zum Download bereit Wahlanzeige.
Vereinsregisterauszug
Ein Vereinsregisterauszug kann jederzeit online abgefragt werden. Am einfachsten ist dies, wenn man die ZVR-Zahl des Vereins kennt. Online ist dies am besten beim Innenministerium Vereinsregisterauszug möglich. Kennt man nur den Namen und den Vereinssitz, ist die Trefferquote eher gering.
Wichtiger Hinweis:
Nach Ablauf der Funktionsperioden ist der Verein nach außen nicht mehr handlungsfähig. Dies betrifft zum Beispiel Vereinbarungen mit Banken, aber auch mit Verbänden, bei denen der Verein Mitglied ist.
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass Vorstandsmitglieder nach Ablauf ihrer Funktionsperiode, wenn sonst der Verein mangels Neuwahl nicht mehr vertreten wäre, zumindest die Einladung zu einer weiteren Generalversammlung zur Durchführung der Neuwahlen vornehmen dürfen.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige) mit folgenden Angaben pro Person:
- Statutengemäße Funktion
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Zustellanschrift
- Beginn der Vertretungsbefugnis
Neben der Neu-/Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter muss auch eine Änderung der Zustellanschrift des Vereins der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
Die Bekanntgabe einer Namens- oder Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin/einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.
Hinweis auf Strafen im Vereinsrecht:
Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.