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Oxymel Etikettierung

„Was drauf steht muss drin sein, oder was drin ist muss draufstehen“

Die Angaben auf der Etikette müssen so gewählt werden, dass sie dem Kunden klar und verständlich jene Informationen über das Lebensmittel bieten, welche der Kunde benötigt, um eine fundierte Wahl treffen zu können.

Neu entwickelte Produkte und die damit verbundene Vereinheitlichung im gesamten EU-Raum erfordern kontinuierliche Anpassungen und Änderungen. In der Folge finden Sie die derzeitig gültigen Kennzeichnungselemente zur Oxymel-Kennzeichnung.

Oxymel ist ein zusammengesetztes Lebensmittel, traditionell bestehend aus drei Teilen Honig und einem Teil Gärungsessig.

Variable Mischungsverhältnisse sind zulässig und können von 2:1 (2 Teile Honig und 1 Teil Gärungsessig) bis 5:1 (5 Teile Honig und 1 Teil Gärungsessig) variieren. Zur Geschmacksabrundung können zu dieser Grundrezeptur z. B. Gewürze, Kräuter, Früchte und/oder andere Lebensmittel in geringen Mengen zugesetzt werden (in Summe maximal 10 %). (Auszug aus dem Codexkapitel B3)

Kennzeichnungselemente

  1. handelsübliche Sachbezeichnung
  2. Name und Anschrift des Erzeugers oder sonstigen Ersten der die Ware in Verkehr bringt
  3. Nettofüllmenge (in ml)
  4. Zutatenliste
  5. Mindesthaltbarkeitsdatum
  6. Loskennzeichnung (wenn erforderlich)
  7. Lagerbedingungen (wenn es das Lebensmittel benötigt)
  8. Verwendungshinweis
  9. Nährwertkennzeichnung (wenn eine Ausnahme nicht zutrifft)
  10. Bio – Kennzeichnung (nur wenn eine Zertifizierung vorliegt)
  11. Bei dem Hinweis auf „Österreich“ (bildlich oder schriftlich) muss die primäre Zutat auch aus Österreich stammen, oder es muss angegeben werden woher die Zutat stammt

Detailinformation

Sichtfeldregelung

  1. Sachbezeichnung und Nettofüllmenge müssen am Etikett in einem Sichtfeld angebracht werden. Ein Sichtfeld ist eine Oberfläche, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden kann.
  2. Mindesthaltbarkeitsdatum und Lagerbedingungen sind in einem Sichtfeld anzubringen. Dabei muss die Lagerbedingung über oder unter der Haltbarkeit angeführt werden und darf nicht durch Bild- oder Schrift getrennt sein.

Mindestschriftgröße aller verpflichtenden Angaben (Ausnahme Nettofüllmenge)

Mindestschriftgröße:

  1. Die verwendete Schrift muss am kleinen „x“ der verwendeten Schriftart gemessen mindestens 1,2 mm Höhe ausmachen
  2. Erreicht die Gesamtoberfläche des Gebindes auf dem Ein Etikett angebracht werden kann max. 80 cm2, so muss die Höhe am kleinen „x“ der verwendeten Schriftart gemessen mindestens 0,9 mm Höhe ausmachen (beim Honigglas wäre dies erst unter dem 125 g Glas)
  3. Die Mindestschriftgröße der Nettofüllmenge bleibt davon unberührt und unterliegt weiterhin der Fertigpackungsverordnung (siehe Nettofüllmenge)

Handelsübliche Sachbezeichnung

„Produkte, deren Zusammensetzung der Vorgabe des Lebensmittelbuches Codex B3 entspricht, dürfen als „Oxymel“ bezeichnet werden. Bei Zusatz von anderen Lebensmitteln ist in der Bezeichnung darauf hinzuweisen (zum Beispiel „Oxymel mit Kräutern“). Zusätzlich ist im Zusammenhang mit der Bezeichnung das Mischungsverhältnis von Honig und Gärungsessig anzugeben (zum Beispiel „Mischungsverhältnis von Honig und Gärungsessig 3:1“).

Lebensmittel, die den Anforderungen dieses Codexkapitels (B3) entsprechen, können mit zusätzlichen Angaben wie z. B. „hergestellt gemäß dem ÖLMB Codexkapitel B 3“ oder einen Verweis auf die „traditionelle österreichische Codexqualität“ versehen werden.

Name und Anschrift

Der Name und die Anschrift eines lebensmittelrechtlich Verantwortlichen für das Produkt sind anzugeben. Das ist der Unternehmer, der das Lebensmittel vermarktet, wobei es sich dabei um den Hersteller, den Händler oder den EU-Importeur handeln kann. Die Angaben müssen eindeutig sein und die „postalisch Zustellbarkeit“ muss gewährleistet sein.

Nettofüllmenge

Die Angabe erfolgt in Milliliter (der Wortlaut Nettofüllmenge muss nicht angeführt werden, es ist ausreichend, wenn nur die Volumenangabe erfolgt, z.B. „250 ml“)

Mindestschriftgrößen nach Fertigpackungsverordnung beachten:

  • bis 50 ml                              Mindesthöhe 2 mm
  • über 50 bis 200 ml             Mindesthöhe 3 mm
  • über 200 bis 1000 ml        Mindesthöhe 4 mm

Zutatenliste

„Zutaten“: …% Honig, …..% Essig, Kräuterauszug (……)

„QUID“-Angaben (quantitative Angaben der Zutaten gem. Art. 22 LMIV) für Honig und Gärungsessig sind notwendig. Werden weitere Zutaten zugesetzt, sind hinsichtlich der quantitativen Angaben die diesbezüglichen Anforderungen der LMIV zu beachten.

Mindesthaltbarkeitsdatum

Für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Mindestens haltbar bis: Tag. Monat. Jahr (z.B.: mindestens haltbar bis: 03.06.26) Diese Form erfordert keine zusätzliche Loskennzeichnung.
  • Mindestens haltbar bis Ende: „Monat und Jahr“ oder „Jahr“ (z.B. mindestens haltbar bis Ende: 06.26 oder 26) Bei dieser Formulierung muss die Loskennzeichnung zusätzlich erfolgen.

Wird das Datum selbst nicht unmittelbar nach der Formulierung „mindestens haltbar bis:“ bzw. „mindestens haltbar bis Ende:“ angegeben, muss nach dieser Formulierung die Stelle genannt werden, an der das Datum angegeben ist (z.B. „mindestens haltbar bis: siehe Glasboden“)

Lagerbedingungen

Da es sich bei Honig und Essig um Lebensmittel handelt, die durch ungeeignete Umgebungsbedingungen – insbesondere durch übermäßige Wärmeeinwirkung – negativ beeinflusst werden können, wird die Anbringung von Lagerbedingungen empfohlen, wie z. B. „trocken und vor Wärme geschützt lagern“ oder „vor Licht und Wärme geschützt lagern“.

Um Oxymel vor vorzeitigen Beeinträchtigungen zu schützen, sind die deklarierten Lagerbedingungen auf allen Ebenen des Inverkehrbringens bis zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher einzuhalten.

Allenfalls erforderliche Hinweise für die Lagerung nach dem Öffnen sind auch anzugeben. (z.B. nach dem Öffnen im Kühlschrank lagern und innerhalb von 4 Wochen verbrauchen)

Verwendungshinweis

Oxymel ist zur Verdünnung bestimmt und benötigt eine Gebrauchsanleitung (z.B. empfohlenes Verdünnungsverhältnis 1 + 6).

Nährwertkennzeichnung

Ab 13.12.2016 ist eine allgemeine Verpflichtung zur Angabe einer Nährwertkennzeichnung in Kraft getreten.

Für kleine Gewerbebetriebe konnte eine Ausnahme erwirkt werden. Gewerbebetriebe, die ihre Produkte nur lokal und punktuell (das heißt z.B. nicht flächendeckend in ganz Österreich) abgeben, entweder

  • in ihrem eigenen Laden, in mobilen Verkaufsständen oder im Rahmen einer Hauszustellung unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten, oder
  • an lokale Einzelhandelsgeschäfte (inkl. Gastronomie), die selbst direkt an Konsumenten abgeben, sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

Bio-Kennzeichnung

Bei verpackten Lebensmitteln, die mit „Bio“ in der Bezeichnung des Lebensmittels ausgelobt werden, ist das EU-Bio-Logo zu verwenden.

Anforderungen an die Gestaltung:

  • Ausmaße: Höhe: mind. 9 mm, Breite: 13,5 mm; Bei sehr kleinen Verpackungen darf die Höhe auf 6 mm verringert werden. Das Verhältnis von Höhe zu Breite ist mit 1:1,5 auf jeden Fall einzuhalten.
  • Der Mindestabstand zu Schrift und graphischen Elementen beträgt mindestens ein Zehntel der Höhe des Logos.
  • Farbe: Referenzfarbe ist Green Pantone Nr. 376 und Green (50 % Cyan, 100 % Yellow), bei 4-Farben-Druck bzw. schwarz-weiß. Bei dunklem Etiketten- bzw. Verpackungshintergrund, können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.

BIO-Honig muss folgende Kennzeichnungselemente aufweisen:

  • die erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle
  • das Gemeinschaftslogo
  • der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

BIO-Herkunftskennzeichnung

  • „Österreichische Landwirtschaft: Die Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Zutaten stammt mindestens zu 98% aus Österreich. Diese Kennzeichnungsart kann analog auch für andere Länder (auch Nicht-EU-Länder) verwendet werden.
  • „EU-Landwirtschaft“, „Nicht-EU-Landwirtschaft“, „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“ ist künftig nicht mehr möglich, da von der EU die Akzeptanz zur prozentualen Angabe der Herkunftsländer kundgetan wurde.

Die Herkunftsbezeichnung ist in Verbindung mit dem EU-Bio-Logo anzugeben und darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Sachbezeichnung gestaltet sein.

BIO-Sichtfeldregelung:

Die Herkunftsbezeichnung und der Kontrollstellencode müssen sich im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo befinden. Die Herkunftsbezeichnung muss unmittelbar unter dem Kontrollstellencode angeordnet sein. z.B.

Logo OÖ Bio Landwirtschaft

AT-BIO-XXX
Österreichische Landwirtschaft

Erstellt am 18.11.2024 von Susanne Wimmer, Leiterin Labor.

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